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Die Bundesregierung will das Gebäudeenergiegesetz (GEG) novellieren. Der CO2-Ausstoß soll bis zum Jahr 2045 auf Null abgesenkt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen ab dem Jahr 2024 neu installierende Heizungsanlagen in Privatimmobilien mit mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien gespeist werden. Ausnahmen soll es für öffentliche Gebäude und für Hauseigentümer über 80 Lebensjahre geben. Diese sollen hiervon verschont bleiben.

Fraglich ist, ob diese Maßnahmen, so sie denn Gesetzeskraft erlangen sollten, verfassungsgemäß seien.

I.

Um das Ziel Klimaschutz zu erreichen, wird auf Art. 20 a des Grundgesetzes (GG) abgestellt. Hiernach schützt der Staat auch in Verantwortung für künftige Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen…im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Art. 20 a GG steht nicht über, sondern gleichgeordnet neben den anderen Grundrechten. Dieser Artikel besagt lediglich, dass der Staat Gesetze zu erlassen hat, um die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Bei der Ausgestaltung dieser Gesetze, wie z.B. des GEG, hat der Gesetzgeber andere Grundrechte zu beachten. Bei einem Eingriff in andere Grundrechte, die durch eine Novelle des GEG offenbar werden, ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

 

II.

Die geplante Vorgabe, ab 2024 neue Heizungsanlagen mit mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien zu speisen, stellt einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 GG dar. Das Eigentumsrecht ist ein Grundrecht und wird jedem gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch Gesetze bestimmt. Das Eigentumsrecht ist rechtlich konstruierte Freiheit und somit eine Institutsgarantie. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie liegt vor, wenn eine schutzfähige Position entzogen oder ihre Nutzung, Verfügung oder Verwertung beschränkt wird.

Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse werden als Eingriffe verstanden, auch wenn Rechte und Pflichten des Eigentümers neu definiert werden, wie die geplante Bestimmung beim Wechsel der Heizung auf eine Anlage zurückzugreifen, die zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien gespeist wird.

Durch die im GEG geplanten Auflagen technischer, aber auch finanzieller Art werden die Eigentümer privater Immobilien erheblich belastet. Es ist nach jetzigem Stand offensichtlich, dass nur Wärmepumpen dem 65%-Ziel entsprechen und diese Wärmepumpen im Vergleich zu herkömmlichen Gasheizungsanlagen erheblich teurer sind.

Diese Schrankenbestimmung muss dem Übermaßverbot genügen, also verhältnismäßig sein. Die geplanten Maßnahmen müssen einen legitimen Zweck verfolgen, geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne) sein.

Der legitime Zweck der geplanten GEG-Novelle ist der Klimaschutz. Dieser gehört zu den natürlichen Lebensgrundlagen i.S.v. Art. 20 a GG. Es dürfte unbestritten sein, dass es durch menschliche Eingriffe in die Natur in den vergangenen Jahrzehnten zu einem weltweiten schädlichen Klimawandel gekommen ist und die Notwendigkeit besteht gegensteuern zu müssen um nicht weitere Klimaschäden unermesslichen Ausmaßes in Kauf zu nehmen. 

Die Maßnahmen der geplanten GEG-Novelle müssen geeignet sein, um das legitime Ziel des Klimaschutzes zu erreichen.

Die Europäische Union hat im Zeitraum von 1990 bis 2020 ein Drittel ihrer CO2-Emissionen reduziert. Weltweit aber sind im gleichen Zeitraum die Emissionen um zwei Drittel gestiegen.

In der gesamten EU ist diese zu 9,5 % am weltweiten CO2-Ausstoß beteiligt (in der Bundesrepublik Deutschland ca. 1,76 %). Selbst wenn diese Emissionen auf Null reduziert werden könnten, würde aufgrund von Verlagerungseffekten auf der Welt nichts an Emissionen eingespart werden können.

Erreicht werden muss, dass der weltweite CO2-Ausstoß insgesamt geringer wird. Dieses globale Problem ist nur mit einem globalen Ansatz zu lösen. Ein solches globales Problem isoliert (nur bezogen auf Deutschland) lösen zu wollen, bedeutet ein Scheitern und hilft dem Weltklima nicht.

Die geplante GEG-Novelle ist daher nicht geeignet, das legitime Ziel des Klimaschutzes zu verwirklichen; sie ist unverhältnismäßig und nach diesseitiger Ansicht somit verfassungswidrig.

 

III.

In der Planung zur GEG-Novelle ist beabsichtigt, Einrichtungen wie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sowie behördliche Objekte vom Gesetz auszunehmen. Begründet wird dies mit unbilligen Härten, etwa wenn die Sanierung eine finanzielle Überforderung bedeutet. Privaten Immobilienbesitzern wird aber eine finanzielle Überforderung zugemutet.

Fraglich ist, ob diese Ungleichbehandlung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar ist.

Ungleichbehandlungen sind gem. Art. 3 GG nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Gemäß des Bundesverfassungsgerichts ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72/88; 82, 60/86).

Anders als bei Freiheitsrechten geht es nicht um die Verhältnismäßigkeit eines Grundrechtseingriffs, sondern um die Verhältnismäßigkeit einer Ungleichbehandlung.

Es stellt sich also die Frage nach dem Ziel der anvisierten Ungleichbehandlung. Man muss sich hier am Gesetzesziel orientieren. Es geht um einen besseren Klimaschutz. Für den Klimaschutz ist es irrelevant, woher der CO2-Ausstoß herkommt (ob von behördlichen bzw. kommunalen Immobilien oder von Privatimmobilien). Behördliche und kommunale Immobilien befinden sich zumeist in Händen des Staates bzw. kommunaler Gebietskörperschaften. Diese verfügen über Steuereinnahmen, die sie auch bei Bedarf erhöhen können. Sie können daher Heizungsumstellungen finanziell besser verkraften als ein privater Immobilieneigentümer, der schnell an die finanzielle Überforderung kommt.

Diese geplante Unterscheidung ist daher sachlich nicht gerechtfertigt. Sie stellt eine Ungleichbehandlung und somit einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG dar. Auch diese geplante GEG-Novelle ist nach diesseitiger Ansicht verfassungswidrig.

 

IV.

In der Planung zur GEG-Novelle ist schlussendlich eine Altersregelung vorgesehen, wonach über 80-jährige Personen von der Pflicht zum Heizungswechsel ausgenommen sein sollen. Auch hier wird der Gleichheitssatz des Art. 3 GG tangiert und es stellt sich die Frage, ob die Ungleichbehandlung über 80-jährige Personen mit unter 80-jährigen Personen mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist.

Im Wesentlichen wird auf Ziffer III. verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden.

In Ziffer III. ging es um eine Ungleichbehandlung eines Sachverhalts und hier geht es um die Ungleichbehandlung von Personengruppen.

Benachteiligt sind von dieser geplanten GEG-Novelle alle Personen unter 80 Jahren. Diese Personengruppe kann den begünstigten Sachverhalt (alle über 80 Lebensjahre sind von der Verpflichtung des Heizungswechsels ausgenommen) in ihrer Person nicht erfüllen, da sie unter 80 Lebensjahre alt sind.

Der CO2-Ausstoß der Heizungsanlagen ist jedoch ohne Rücksicht auf das Alter der Immobilieneigentümer gleich.

Diese Ungleichbehandlung ist somit sachlich nicht gerechtfertigt und stellt somit einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG dar. Auch diese geplante GEG-Novelle ist nach diesseitiger Ansicht verfassungswidrig.

 

V. Conclusio

Die geplante GEG-Novelle ist nach heutigem Stand (17.5.2023) mit Art. 14 GG und Art. 3 GG unvereinbar und verfassungswidrig.

 

Helmut Krethe   17.5.2023